LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2011
15 Sa 254/10
Normen:
BGB § 125; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 154 Abs. 1 S. 1; BGB § 154 Abs. 2; BGB § 615; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 812; SGB III § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 7143/09

Anrechnung eines Gründungszuschusses auf Verzugslohnforderung; konkludente Einigung über Kündigungsfristen durch Schriftwechsel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 254/10

DRsp Nr. 2011/17820

Anrechnung eines Gründungszuschusses auf Verzugslohnforderung; konkludente Einigung über Kündigungsfristen durch Schriftwechsel

Ein dem Arbeitnehmer gewährter Gründungszuschuss ist eine aufgrund anderweitiger Verwendung der Dienste erworbene Leistung im Sinne des § 615 BGB.

Leitsätze der Redaktion: 1. Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Vertrag erst geschlossen, wenn sich die Parteien über alle Punkte geeinigt und dazu übereinstimmende Erklärungen abgegeben haben; diese Bestimmung ist nur Auslegungsregel ("im Zweifel") und keine gesetzliche Vermutung. 2. Ein Vertrag kommt trotz fehlender Einigung in einem Punkt dann zustande, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Parteien ohne Rücksicht auf den offengebliebenen Punkt endgültig binden wollten; diese Absicht der Parteien muss allerdings deutlich erkennbar sein. 3. Ein Zeichen für den endgültigen Bindungswillen kann die Ausführung des Vertrages durch die Parteien trotz lückenhafter Vereinbarung sein; haben sich die Parteien über die grundlegenden Arbeitsbedingungen geeinigt, kann im allgemeinen ein Arbeitsvertrag ohne nähere Bestimmung der offengebliebenen Nebenabreden als verbindlich angesehen werden, wenn ihn die am Vertrag Beteiligten in Vollzug gesetzt haben, es sei denn, dem steht eine ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung entgegen.