VGH Bayern - Urteil vom 05.05.2011
19 BV 09.2184
Normen:
BGB § 133; GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 08.1685

Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrags der Maßnahme K 34 Stufe b des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (extensive Grünlandnutzung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebs) in Bayern

VGH Bayern, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 19 BV 09.2184

DRsp Nr. 2011/17653

Anspruch auf Auszahlung des Förderbetrags der Maßnahme K 34 Stufe b des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (extensive Grünlandnutzung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebs) in Bayern

1. Ein Förderverhältnis durch die Gewährung von Subventionen kommt nicht durch eine vertragliche Vereinbarung zustande, sondern durch eine behördliche Willenserklärung, die im Fall einer wesentlichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage nur durch einen weiteren Bescheid geändert werden kann. 2. Subventionen, die durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, können nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung am Maßstab der tatsächlichen Förderpraxis beansprucht werden.

Tenor

I.

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG § 49 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand