I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage.
Der Antragsgegner ließ im Jahr 1988 auf dem Flachdach des Gebäudes, in dem sich seine Wohnung befindet, eine Parabolantenne errichten; der Parabolspiegel hat einen Durchmesser von etwa 1,8 m und kann nur vom Antragsgegner gesteuert werden.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 8.5.1989, der Parabolspiegel werde weiterhin nicht geduldet, es bleibe aber jedem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen, etwas dagegen zu unternehmen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Parabolantenne zu entfernen. Während des gerichtlichen Verfahrens wurde die bisher mit einer Gemeinschaftsantenne versehene Wohnanlage an das Breitbandkabel angeschlossen.
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