LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2013
6 Sa 1066/12
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 4a; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 384/11

Anspruch auf Invalidenrente; Entstehen nach Antragstellung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1066/12

DRsp Nr. 2013/6264

Anspruch auf Invalidenrente; Entstehen nach Antragstellung

Setzt der Anspruch auf Invalidenrente nach der anzuwendenden Versorgungsordnung einen Antrag voraus, entsteht er erst ab dem Kalendermonat, nach dem der Arbeitnehmer den Rentenbescheid vorgelegt hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2012 - 10 Ca 384/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 4a; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über die Zahlung von Invaliditätsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2011 in Höhe von monatlich 62,73 EUR.

Der am 10. September 1962 geborene Kläger war vom 2. Mai 1990 bis zum 30. Juni 2001 bei der Beklagten auf der Grundlage eines Personalscheins (Bl. 74 d.A.) beschäftigt. Hier bestätigte der Kläger durch Unterschrift vom 17. Januar 1990 unter anderem den Empfang der Regeln der Altersversorgung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Versorgungsordnung "Regeln der Altersversorgung für Lohnempfänger", gültig ab 1. Januar 1968 mit Änderungen vom 1. Juli 1970 Anwendung.