BGH - Beschluß vom 23.08.2006
XII ZR 214/04
Normen:
BGB § 546a § 581 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 820
Vorinstanzen:
KG, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 113/03
LG Berlin, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 539/02

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einräumung einer Räumungsfrist

BGH, Beschluß vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 214/04

DRsp Nr. 2006/24728

Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einräumung einer Räumungsfrist

Auch im Pachtrecht gilt, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung nach § 546a BGB der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters ausreicht. Davon ist bei Einräumung einer Räumungsfrist auszugehen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter daher auch für den Zeitraum zu, für den er eine Räumungsfrist gewährt hat (BGH - VIII ZR 197/81 - 13.10.1982).

Normenkette:

BGB § 546a § 581 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt als Zwangsverwalterin eines Grundstücks von der Beklagten Pachtzins und Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt 50.133,76 EUR.

Die Beklagte pachtete mit Vertrag vom 22. Februar 2001 von den Eigentümern ein Grundstück in Berlin. Der monatliche Pachtzins betrug 29.500 DM (15.083,11 EUR) zuzüglich MWSt. In § 6 des Pachtvertrages heißt es:

"§ 6 Abtretung

1. Der Pachtzins wird abgetreten an die D.bank AG in Höhe von zurzeit monatlich 29.500 DM ...

Der monatliche Pachtzins wird von der Pächterin unmittelbar an die D.bank AG als Zessionarin auf das Darlehenskonto ... überwiesen, bis zum 30. Juni 2001 jedoch nur ein Betrag von 25.000 DM. Nach dem 30. Juni 2001 erfolgt die Überweisung in Höhe von monatlich 29.500 DM.

..."