KG - Beschluss vom 11.04.2019
12 U 138/17
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 490/16

Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe einer zuvor vereinbarten Miete

KG, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 12 U 138/17

DRsp Nr. 2020/6328

Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe einer zuvor vereinbarten Miete

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1;

Gründe:

Das angefochtene Urteil des Landgerichts - auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird - beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf weitere Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 2016 nicht zusteht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der zuvor vereinbarten Miete aus § 546a Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihr die Räume in den Monaten Februar und März 2016 nicht vorenthalten hat. Denn die Weiternutzung durch die Beklagte widersprach dem Willen der Klägerin nicht. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen und im Hinblick auf die Berufungsbegründung ergänzend auf Folgendes hingewiesen: