BGH - Urteil vom 18.02.2009
VIII ZR 210/08
Normen:
II. BV § 28 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 608
MDR 2009, 621
MietRB 2009, 192
NJW 2009, 1408
NZM 2009, 353
WuM 2009, 2845
ZGS 2009, 150
ZMR 2010, 261
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 202/07
LG Berlin, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 7/08

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Begriff der Schönheitsreparaturen bei preisfreiem Wohnraum; Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich der Fenster und der Wohnungseingangstür

BGH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 210/08

DRsp Nr. 2009/7929

Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Begriff der Schönheitsreparaturen bei preisfreiem Wohnraum; Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich der Fenster und der Wohnungseingangstür

a) Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368) . Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. b) Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia." in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13) "Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."