Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die vom Amtsgericht ausgeurteilten Ansprüche auf Duldung der Errichtung und Unterhaltung eines Breitbandkabelanschlusses der Deutschen Bundespost zum Hausgrundstück H,-Str. 20 in Ba. und auf Abgabe der hierzu erforderlichen Zustimmungserklärungen gegenüber der Deutschen Bundespost sind weder aus den §§ 535, 536 BGB noch aus § 242 BGB begründet.
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