LG Kassel - Urteil vom 28.09.1989
1 S 131/89
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1989, 557
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 801 C 5585/88

Anspruch des Mieters auf Zustimmung und Duldung der Herstellung eines Kabelanschlusses

LG Kassel, Urteil vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 1 S 131/89

DRsp Nr. 2001/10195

Anspruch des Mieters auf Zustimmung und Duldung der Herstellung eines Kabelanschlusses

Der Mieter hat zumindest dann gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Duldung der Herstellung eines Breitbandkabelanschlusses, wenn dies mit erheblichen Beeinträchtigungen der Mietsache verbunden ist (hier: Herstellung eines 30 m langen Grabens zum Anschluß eines freistehenden Bungalows).

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die vom Amtsgericht ausgeurteilten Ansprüche auf Duldung der Errichtung und Unterhaltung eines Breitbandkabelanschlusses der Deutschen Bundespost zum Hausgrundstück H,-Str. 20 in Ba. und auf Abgabe der hierzu erforderlichen Zustimmungserklärungen gegenüber der Deutschen Bundespost sind weder aus den §§ 535, 536 BGB noch aus § 242 BGB begründet.