BGH - Urteil vom 15.03.2006
VIII ZR 74/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 536 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 894
CR 2006, 467
MDR 2006, 1218
MMR 2006, 544
NJW 2006, 2625
NJW-RR 2006, 879
NZM 2006, 504
WuM 2006, 304
ZMR 2006, 670
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 19/01
AG Freiburg, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 717/00

Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage

BGH, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 74/05

DRsp Nr. 2006/11132

Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage

»Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 536 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer im Haus des Beklagten gelegenen Dachgeschosswohnung. Der Kläger zu 2 ist aufgrund einer Erkrankung bettlägerig und auf einen Herzschrittmacher angewiesen. Durch Nutzungsvertrag vom 11./24. September 1999 gestattete der Beklagte der D. GmbH (nunmehr: T. GmbH) - die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Streithelferin beigetreten ist - gegen ein Nutzungsentgelt, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten. Für dieses Vorhaben erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 26. November 1999 und am 25. März 2003 Standortbescheinigungen.