Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-)gemieteter Vereinsräume in Anspruch.
Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1991 Eigentümerin des Grundbesitzes in E., K.platz, den sie von der früheren Eigentümerin Petra G. aufgrund des Kaufvertrages vom 22. November 1990/7. Januar 1991 erworben hat. Bereits vor dem Abschluß des Kaufvertrages hatte die Voreigentümerin die Klägerin zu Verhandlungen, insbesondere über die Mietverhältnisse in dem Kaufobjekt, bevollmächtigt. In dem Grundstückskaufvertrag trat die Voreigentümerin "sämtliche etwa bestehenden Ansprüche und Forderungen aus früheren Mietverhältnissen gegen Mieter, Untermieter oder sonstige Dritte" an die Klägerin ab.
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