BGH - Urteil vom 09.03.2006
III ZR 235/05
Normen:
WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 757
MDR 2006, 860
NJW-RR 2006, 729
NZM 2006, 386
VersR 2006, 926
WM 2006, 1590
ZMR 2006, 621
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 4814/05
AG München, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 272 C 35440/04

Anspruch des Wohnungsvermittlers auf Provision

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 235/05

DRsp Nr. 2006/8498

Anspruch des Wohnungsvermittlers auf Provision

»Dem Wohnungsvermittler steht ein Anspruch auf Provision auch dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrages an den Wohnungssuchenden als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht.«

Normenkette:

WoVermittG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der unter der Bezeichnung "Immobilien I." (u.a.) ein Maklerunternehmen betreibt, nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Provision für den Nachweis der Gelegenheit bzw. die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrages über eine von den Beklagten angemietete Wohnung in O. in Anspruch.