BGH - Urteil vom 02.03.2005
VIII ZR 118/04
Normen:
GG Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 596
NZM 2005, 335
WuM 2005, 237
ZMR 2005, 436
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.02.2004

Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne

BGH, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 118/04

DRsp Nr. 2005/4293

Anspruch eines Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne

Ein dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Duldung einer Parabolantenne zum Empfang von Radio- und TV-Programmen in seiner Muttersprache, wenn die Möglichkeit besteht, solche Programme über ein Zusatzpaket über die vorhandene Kabelanlage zu empfangen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 2 ; BGB § 535 ;

Tatbestand:

Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, ist Mieter einer Wohnung in einem der Beklagten gehörenden Mehrparteienhaus in C.. Die Wohnung ist mit einem Kabelanschluß für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über "Digi-KABEL RUS" fünf russische Programme empfangen werden. Die Beklagte stellte dem Kläger frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen. Der Kläger möchte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens anbringen will, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Die beklagte Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu.