LG Berlin - Urteil vom 10.01.2012
63 S 203/11
Normen:
BGB § 554 Abs. 2 S. 2, 4; BGB § 558; BGB § 559;
Fundstellen:
Info M 2012, 161
IWR 2012, 68
Info M 2012, 162
ZMR 2012, 704
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 212/10

Anspruch eines Vermieters auf Duldung des Anschlusses einer vermieteten Wohnung an eine im Haus vorhandene Zentralheizung i.R.e. Energieeinsparung

LG Berlin, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 63 S 203/11

DRsp Nr. 2013/10051

Anspruch eines Vermieters auf Duldung des Anschlusses einer vermieteten Wohnung an eine im Haus vorhandene Zentralheizung i.R.e. Energieeinsparung

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 30.03.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 11 C 212/10 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Wohnung xxxxxxxxxxx Berlin, im 4. o.g. rechts den Anschluss der Wohnung an die bereits im Hause vorhandene Zwei-Rohr-Zentralheizungsanlage mit einem Niedertemperaturkessel Brötje Typ L90 durch

a)

komplette Demontage der vorhandenen Gasetagenheizung einschließlich Rohrleitungen und Heizkörper,

b)

Unterputzverlegung der Heizungsstränge (Vor- und Rücklaufleitung) aus Kupferrohr mit einem Durchmesser von 18 bis 35 mm je Leitung bzw. von 15 bis 18 mm Durchmesser bei den Vor- und Rücklaufleitungen zu den Heizkörpern,

c)

Montage der Kompaktheizkörper vom Fabrikat Buderus Typ Profil K weiß endlackiert unter den Fenstern mit Thermostatventil und Heizkostenverteiler, und zwar in der Küche ein Kompaktheizkörper unter dem Fenster 22 mm/500 mm/1000 mm, im Bad unter dem Fenster ein Kompaktheizkörper 22 mm/300 mm/1400 mm, und im Wohnzimmer unter dem rechten Fenster ein Kompaktheizkörper 33 mm/500 mm/1400 mm

zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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