Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 30.03.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte -
Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Wohnung xxxxxxxxxxx Berlin, im 4. o.g. rechts den Anschluss der Wohnung an die bereits im Hause vorhandene Zwei-Rohr-Zentralheizungsanlage mit einem Niedertemperaturkessel Brötje Typ L90 durch
a)komplette Demontage der vorhandenen Gasetagenheizung einschließlich Rohrleitungen und Heizkörper,
b)Unterputzverlegung der Heizungsstränge (Vor- und Rücklaufleitung) aus Kupferrohr mit einem Durchmesser von 18 bis 35 mm je Leitung bzw. von 15 bis 18 mm Durchmesser bei den Vor- und Rücklaufleitungen zu den Heizkörpern,
c)Montage der Kompaktheizkörper vom Fabrikat Buderus Typ Profil K weiß endlackiert unter den Fenstern mit Thermostatventil und Heizkostenverteiler, und zwar in der Küche ein Kompaktheizkörper unter dem Fenster 22 mm/500 mm/1000 mm, im Bad unter dem Fenster ein Kompaktheizkörper 22 mm/300 mm/1400 mm, und im Wohnzimmer unter dem rechten Fenster ein Kompaktheizkörper 33 mm/500 mm/1400 mm
zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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