BGH - Urteil vom 21.09.2001
V ZR 228/00
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 §§ 988 987 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2549
JuS 2002, 291
MDR 2002, 83
NJW 2002, 60
NZM 2001, 1149
VIZ 2002, 106
WM 2002, 193
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Meiningen,

Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

BGH, Urteil vom 21.09.2001 - Aktenzeichen V ZR 228/00

DRsp Nr. 2001/16059

Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

»a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297). b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausverlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 §§ 988 987 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des VEB S. und N. H. Dieser unterhielt auf einem volkseigenen Grundstück, dessen Rechtsträger er war, eine Berufsschule mit Lehrlingswohnheim. Die Klägerin ist nach § 11 Abs. 2 TreuhandG mit der Umwandlung des VEB zum 1. Juli 1990 Eigentümerin des Grundstücks geworden. Das Grundbuch ist entsprechend berichtigt.

Am 31. August 1990 überließ die Klägerin dem beklagten Landkreis (im folgenden: Beklagter) Berufsschule und Lehrlingswohnheim zur Nutzung. Anlaß dazu gab das DDR-Berufsschulgesetz vom 13. August 1990 (GBl. I S. 919), dessen § 8 Abs. 3 die kostenlose Übergabe zur Nutzung spätestens bis zum 31. Dezember 1990 vorschrieb.