OLG Stuttgart - Urteil vom 13.11.2003
13 U 70/03
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 257 ; BGB § 273 ; BGB § 426 ; BGB § 535 ; BGB § 536 ; BGB § 546a ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1577
NJW-RR 2004, 1087
OLGReport-Stuttgart 2004, 173
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1307/01

Ansprüche aus Mietverhältnis zwischen Eigentümer-Ehegatten und anderem Ehegatten bei gemeinschaftlicher Haftung für Finanzierungsdarlehen

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 13 U 70/03

DRsp Nr. 2004/2639

Ansprüche aus Mietverhältnis zwischen Eigentümer-Ehegatten und anderem Ehegatten bei gemeinschaftlicher Haftung für Finanzierungsdarlehen

»Macht ein Ehegatte als Alleineigentümer gegen den anderen Ehegatten Mietrückstände aus der Vermietung eines Hausgrundstücks geltend, dessen Erwerb durch einen Kredit finanziert worden ist, für den beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, so steht dem anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der eine Ehegatte früher eingegangene Mieten nicht vorrangig für die fälligen Raten auf Zins und Tilgung verwendet hat; soweit dem anderen Ehegatten kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann der eine Ehegatte Zahlung der Mietrückstände in Höhe der fälligen Raten auf Zins und Tilgung nur an den Kreditgeber, nicht aber an sich selbst verlangen. Nach Kündigung des Mietverhältnisses kann der eine Ehegatte die Räumung nur Zug um Zug gegen Befreiung des anderen Ehegatten von seiner Mithaftung für den Kredit verlangen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 257 ; BGB § 273 ; BGB § 426 ; BGB § 535 ; BGB § 536 ; BGB § 546a ; BGB § 670 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute.