OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.2005
I-24 U 14/05
Normen:
BGB § 254 § 535 § 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 140
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 435/03

Ansprüche der Parteien, wenn der Vermieter nach einer fristlosen Kündigung sein Vermieterpfandrecht ausübt und mangels sofortiger Weitervermietung einen Mietausfall hat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2005 - Aktenzeichen I-24 U 14/05

DRsp Nr. 2006/780

Ansprüche der Parteien, wenn der Vermieter nach einer fristlosen Kündigung sein Vermieterpfandrecht ausübt und mangels sofortiger Weitervermietung einen Mietausfall hat

»1. Nutzungsentschädigung steht dem Vermieter mangels Vorenthaltens nicht zu, wenn er die Schlösser zu den Mieträumen ausgewechselt oder sein Vermieterpfandrecht an vom Mieter zurückgelassenen Sachen ausübt. 2. Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Mietausfalls als Kündigungsfolge ist nur gemindert, wenn der Mieter unzureichende Bemühungen des Vermieters um eine anderweitige Vermietung beweist. 3. Für die unbefugte Nutzung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen schuldet der Vermieter dem Mieter einen Ausgleich nur dann, wenn er einen Vermögensvorteil erlangt hat. 4. Zur Mangelfreiheit einer Nebenkostenabrechnung.«

Normenkette:

BGB § 254 § 535 § 546a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Vertrag vom 01. November 1999 (MV) mieteten die Beklagten von der Klägerin Räume zum Betrieb eines Imbisses im Haus F-Str. 25 in D.. Der Vertrag war bis zum 31. Oktober 2004 befristet. Der monatliche Mietzins betrug 1.227,10 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 230,08 EUR. Die Zahlungen waren spätestens am 03. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten.