KG - Urteil vom 21.03.2006
4 U 97/05
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 652
NJ 2006, 373
NJW-RR 2006, 1239
NJW-RR 2007, 432
NZM 2006, 636
NZM 2007, 144
ZMR 2006, 528
ZfIR 2006, 443
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 474/04

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer Eigentumswohnung; Duldung des Rückbaus von Baumaßnahmen

KG, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 4 U 97/05

DRsp Nr. 2007/11221

Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Mieter einer Eigentumswohnung; Duldung des Rückbaus von Baumaßnahmen

»Mieter einer Eigentumswohnung sind dann Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB, wenn sie durch ihre Weigerung, den Rückbau der entgegen den Regeln der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermieter durchgeführten Baumaßnahmen zu dulden, den eigentumsbeeinträchtigenden rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten. Der hieraus folgende Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass die Mieter die von einem anderen Wohnungseigentümer im Wege der Ersatzvornahme beabsichtigten Rückbaumaßnahmen zu dulden verpflichtet sind (entgegen OLG München - 5 U 4733/02 - 10.12.2002 - NZM 2003, 445 f).«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Duldung von Rückbaumaßnahmen in Anspruch.