KG - Urteil vom 07.07.2008
8 U 33/08
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2009, 658
Vorinstanzen:
AG Tiergarten, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 374/07

Ansprüche des Mieters auf besondere Sicherungsmaßnahmen an der Balkontür bei Vereinbarung der Sicherung einer Wohnanlage durch Videoüberwachung

KG, Urteil vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 8 U 33/08

DRsp Nr. 2009/24542

Ansprüche des Mieters auf besondere Sicherungsmaßnahmen an der Balkontür bei Vereinbarung der Sicherung einer Wohnanlage durch Videoüberwachung

Vereinbaren die Parteien eines Wohnungsmietvertrages eine Sicherung der Wohnanlage durch Videoüberwachung, kann der Mieter keine darüber hinausgehenden Sicherheitsmaßnahmen wie etwa Sicherheitsbeschläge an der Balkontür erwarten, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart sind.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Februar 2008 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 6 des Amtsgerichts Tiergarten abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der von dem Kläger an die Beklagte zu zahlende Mietzins war weder gemäß § 536 Abs.1 BGB gemindert, noch hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 536 a Abs.2 Ziffer 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Anbringung von Sicherheitsbeschlägen entstandenen Kosten in Höhe von 1.009,12 €.

Der Umstand, dass die Balkontür in der vom Kläger angemieteten Wohnung in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 15. Juli 2007 nicht über Sicherheitsbeschläge verfügte, stellt keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs.1 Satz 1 BGB dar.