BGH - Beschluß vom 23.08.2006
XII ZR 205/05
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 56/05
LG Ellwangen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 591/03

Ansprüche des Pächters bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und wertsteigenden Investitionen

BGH, Beschluß vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 205/05

DRsp Nr. 2006/24451

Ansprüche des Pächters bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und wertsteigenden Investitionen

Der Umfang der Bereicherung des Verpächters im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages und wertsteigender Investitionen des Pächters bemißt sich danach, welchen höheren Pachtzins der Verpächter aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).