OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.07.2009
I-24 U 109/08
Normen:
BGB § 203; BGB § 280; BGB § 546a; BGB § 548; BGB § 812; BGB § 987;
Fundstellen:
MietRB 2010, 8-10
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 123/07

Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der Mietzeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 109/08

DRsp Nr. 2009/23228

Ansprüche des Vermieters bei Renovierung der Mieträume erst nach Ende der Mietzeit

1. Renoviert der Mieter die Räume erst nach Ende der Mietzeit, aber im Einverständnis des Vermieters, steht diesem ein Nutzungsentschädigungsanspruch mangels "Vorenthaltens" nicht zu. 2. Wegen verspäteter Rückgabe können aber Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalls bestehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08. Mai 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 9.582,79 EUR

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 280; BGB § 546a; BGB § 548; BGB § 812; BGB § 987;

Gründe:

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat auch den im Berufungsrechtszug noch weiterverfolgten Teil der Klage, der auf Schadensersatz nach beendetem Mietverhältnis gerichtet ist (Mietausausfall 05/07 bis 11/07 in Höhe von [7 Mon x 1.368,97 €/Mon =] 9.582,79 € nebst vorgerichtlicher Kosten und Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 03. März 2009. Dort hat der Senat u. a. ausgeführt.