BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZR 207/06
Normen:
InsO § 38 ; BGB § 546 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 79/06
LG Köln, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 856/03

Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 207/06

DRsp Nr. 2008/20061

Ansprüche des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters

Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden, sind der Rückgabeanspruch nach § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Das schließt den Anspruch des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe ein.

Normenkette:

InsO § 38 ; BGB § 546 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Anspruch auf Nutzungsentschädigung als Masseverbindlichkeit