OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.06.2005
8 U 180/04
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 1 § 120 ; BGB § 249 § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 515
NZM 2006, 180
OLGReport-Saarbrücken 2005, 781
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 37/03

Ansprüche zwischen Hauptmieter und Untermieter nach Beendigung des Haupt- und Untermietverhältnisses

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 8 U 180/04

DRsp Nr. 2005/17814

Ansprüche zwischen Hauptmieter und Untermieter nach Beendigung des Haupt- und Untermietverhältnisses

»Nach Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnis steht dem Mieter/Untervermieter mangels eigener Nutzungsberechtigung keine Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den Untermieter mehr zu.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Satz 1 § 120 ; BGB § 249 § 535 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Beklagte hat von dem Kläger gemäß Praxisübernahmevertrag vom 7.9.2000 (Blatt 8 ff.) dessen Arztpraxis in dem Mietobjekt in ... zum 1.1.2001 übernommen und ist in diesem Zusammenhang vereinbarungsgemäß zugleich als Untermieter in den mit der Hauseigentümerin W. diesbezüglich bestehenden Mietvertrag vom 15.10.1993 (Blatt 15 ff.) eingetreten. Mit Schreiben vom 27.4.2001 (Blatt 22) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 6 Nr. 3 des Mietvertrages gegenüber dem Hauseigentümer außerordentlich zum 1.4.2002, zog in der Folge dann zum 1.6.2001 - unter Teilräumung - aus den Praxisräumen aus und stellte die Mietzahlungen in Höhe von 844,14 EUR monatlich, die er absprachegemäß direkt an den Hauseigentümer als Hauptvermieter geleistet hatte, zum 1.4.2002 ein.