A.
Der Beklagte hat von dem Kläger gemäß Praxisübernahmevertrag vom 7.9.2000 (Blatt 8 ff.) dessen Arztpraxis in dem Mietobjekt in ... zum 1.1.2001 übernommen und ist in diesem Zusammenhang vereinbarungsgemäß zugleich als Untermieter in den mit der Hauseigentümerin W. diesbezüglich bestehenden Mietvertrag vom 15.10.1993 (Blatt 15 ff.) eingetreten. Mit Schreiben vom 27.4.2001 (Blatt 22) kündigte der Beklagte das Mietverhältnis gemäß § 6 Nr. 3 des Mietvertrages gegenüber dem Hauseigentümer außerordentlich zum 1.4.2002, zog in der Folge dann zum 1.6.2001 - unter Teilräumung - aus den Praxisräumen aus und stellte die Mietzahlungen in Höhe von 844,14 EUR monatlich, die er absprachegemäß direkt an den Hauseigentümer als Hauptvermieter geleistet hatte, zum 1.4.2002 ein.
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