OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.01.1995
10 U 70/94
Normen:
BGB §§ 535 ff ;
Fundstellen:
DRsp I(133)552a-b
DWW 1995, 257
MDR 1995, 570
NJW-RR 1996, 9
NJWE-MietR 1996, 59
OLGR-Düsseldorf 1995, 141
OLGReport-Düsseldorf 1995, 141
WE 1995, 216
WuM 1995, 391
ZMR 1995, 467

Anwendung der sogenannter echten Ersatzmieterklause bei gewerblichem langfristigen Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.1995 - Aktenzeichen 10 U 70/94

DRsp Nr. 1995/4653

Anwendung der sogenannter echten Ersatzmieterklause bei gewerblichem langfristigen Mietvertrag

»Haben die Parteien eines gewerblichen langfristigen Mietvertrages eine sogenannte echte Ersatzmieterklausel mit der Maßgabe vereinbart, daß der Vermieter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Mieterwechsel widersprechen kann, so übt der Vermieter sein Widerspruchsrecht dann wirksam aus, wenn der vorgeschlagene Ersatzmieter keine vergleichbare wirtschaftliche Sicherheit wie der bisherige Mieter bietet.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff ;

Tatbestand:

Die klagenden Eheleute sind beide Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Beklagte, ebenfalls Arzt für Allgemeinmedizin, betrieb in Räumlichkeiten des Hauses R. -Straße 80 in M. eine allgemeinmedizinische Praxis. Durch Übernahmevertrag vom 6. März 1990 veräußerte der Beklagte an die Kläger seine Arztpraxis mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen, dem Instrumentarium etc. Ausweislich des Praxisübernahmevertrags wurden die Kläger als gesamtschuldnerisch haftende Käufer bezeichnet. Ebenfalls am 6. März 1990 schlossen der Beklagte als Vermieter einerseits und die Kläger als gesamtschuldnerische Mieter andererseits einen Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten. Die Mietzeit war vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 2000 bestimmt.

In § 23 des Mietvertrages heißt es u.a.: