OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.06.2015
2 U 37/14
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 1173
MietRB 2015, 326
NJW-RR 2016, 53
NZM 2016, 50
ZMR 2016, 539
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 303/13

Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 2 U 37/14

DRsp Nr. 2015/16590

Anwendung der Unklarheitenregel auf eine Verlängerungsklausel in einem Gewerberaummietvertrag

1. Von einem Aushandeln i.S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er musst sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. 2. Eine Vertragsklausel kann allenfalls unter besonderen Umständen auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt. Dass alle Vertragsbedingungen zur Disposition gestanden haben, also aushandelbar waren, genügt nicht.