Artikel 51 MRK
Stand: 17.05.2002
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Abschnitt II Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 51 MRK Vorrechte und Immunitäten der Richter

Artikel 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter

MRK ( Menschenrechtskonvention )

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.