BGH - Urteil vom 30.04.1998
VII ZR 47/97
Normen:
BGB §§ 634, 635 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Substantiierung 1
BGHR BGB § 634 Abs. 1 Gemeinschaftseigentum 1
BGHR ZPO § 767 Leistungsverweigerungsrecht 1
BauR 1998, 783
DB 1998, 2111
DRsp I(138)849c
MDR 1998, 1023
NJW 1998, 2967
NZM 1998, 636
WM 1998, 1978
WuM 1998, 613
ZfBR 1998, 245
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum

BGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen VII ZR 47/97

DRsp Nr. 1998/15998

Aufforderung zur Nachbesserung am Gemeinschaftseigentum

»Die Fristsetzung eines Erwerbers von noch nicht fertiggestelltem Wohnungseigentum gegenüber dem Veräußerer zur Nachbesserung eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum mit Ablehnungsandrohung, verbunden mit der Erklärung, alsdann Minderung zu fordern, ist aus Rechtsgründen wirkungslos.«

Normenkette:

BGB §§ 634, 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen eine Restforderung der Beklagten aus einem notariellen Bauträgervertrag.

Sie erwarb 1993 von der beklagten Bauträgerin noch nicht fertiggestelltes Wohnungseigentum in D. zum Preis von 2.170.000 DM; wegen der Zahlung der einzelnen Raten unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach ihrem Einzug Mitte 1994 fand am 24. März 1995 die Abnahme des Gemeinschaftseigentums statt, bei der u.a. vereinbart wurde, die Beklagte solle die Mängel in der ihr übergebenen Mängelliste prüfen. Falls die Beklagte die aufgelisteten Mängel nicht feststellen könne, sei sie gehalten, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.

Die Klägerin hat die letzte Rate, die nach vollständiger Fertigstellung des Wohnungseigentums fällig ist, sowie einen Teil der vorletzten Rate bislang nicht gezahlt.