BGH - Urteil vom 06.04.2001
V ZR 402/99
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1276
DB 2001, 2092
MDR 2001, 800
NJW 2001, 2021
NZM 2001, 625
ZIP 2001, 1152
ZMR 2001, 634
ZNotP 2001, 318
ZfIR 2001, 819
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen V ZR 402/99

DRsp Nr. 2001/8243

Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

»Bei den Verhandlungen über den Kauf einer Eigentumswohnung darf der Verkäufer grundsätzlich davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden muß, daß der künftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Aufgrund eines notariell beurkundeten Angebotes vom 27. Dezember 1989, das die Beklagten am 29. Dezember 1989 in notariell beurkundeter Form annahmen, erwarb die Klägerin von diesen eine in Stade gelegene Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 59,05 m² zum Preis von 91.797 DM. Die Klägerin finanzierte den Erwerb in vollem Umfang durch ein Darlehen.