BGH - Urteil vom 10.10.2008
V ZR 175/07
Normen:
BGB § 276 (Verschulden bei den Vertragsverhandlungen) ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 157
MDR 2009, 15
NJW 2008, 3699
NZM 2008, 935
VersR 2009, 371
WuM 2008, 742
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 8/07
LG Essen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 239/04

Aufklärungspflichten des Verkäufers von Wohnungseigentum bei Übernahme einer Mietgarantie

BGH, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen V ZR 175/07

DRsp Nr. 2008/20029

Aufklärungspflichten des Verkäufers von Wohnungseigentum bei Übernahme einer Mietgarantie

»Dass der Verkäufer von Wohnungs- oder Teileigentum eine Mietgarantie übernimmt, lässt seine Verpflichtung nicht entfallen, den Käufer darüber aufzuklären, dass das zur Vermögensbildung bestimmte Kaufobjekt leer steht und nicht vermietet ist.«

Normenkette:

BGB § 276 (Verschulden bei den Vertragsverhandlungen) ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Gesellschafter der L. GbR (Gesellschaft). Die Gesellschaft erwarb 1994 ein bebautes Grundstück in D., um dieses nach Teilung gemäß § 8 WEG als Wohnungs- bzw. Teileigentum weiterzuverkaufen. Mit Notarvertrag vom 17. November 1994 kauften der Kläger und seine Lebensgefährtin für 176.000 DM eine der Eigentumswohnungen und eine Garage. Zum Abschluss des Kaufvertrags kam es, nachdem die Herren D. und H. dem Kläger und seiner Lebensgefährtin eine Berechnung vorgelegt hatten, nach welcher die Miete für die Wohnung monatlich 556 DM, die Miete für die Garage monatlich 420 DM, die Belastung durch den Kauf bei vollständiger Finanzierung nach Steuern monatlich 68,10 DM betrage und die Gesellschaft auf die Dauer von drei Jahren die Mieten garantiere.