KG - Urteil vom 16.02.2006
8 U 131/05
Normen:
ZPO § 263 ; BGB § 389 § 388 Satz 2 § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 500
MDR 2006, 1252
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 184/04

Aufrechnung des Klägers nachrangig bei Aufrechnung des Beklagten

KG, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 8 U 131/05

DRsp Nr. 2006/21246

Aufrechnung des Klägers nachrangig bei Aufrechnung des Beklagten

»Erklärt der Beklagte im Prozess hilfsweise die Aufrechnung, ist die danach vom Kläger erklärte Gegenaufrechnung unbeachtlich.«

Normenkette:

ZPO § 263 ; BGB § 389 § 388 Satz 2 § 535 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13. Juni 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

1.

Die Klägerin habe die Höhe des geschuldeten Mietzinses nicht schlüssig darlegen können. Aus der Tatsache dass die Beklagte lediglich eine Gesamtsumme für beide Läden schulde, ergebe sich, dass die Klägerin weder eine Garantiezahlung noch eine Mietzinszahlung für nur eine Mietfläche gesondert geltend machen könne. Die Parteien hätten keine isoliert auf das streitgegenständliche Ladenlokal bezogene Quadratmetermiete vereinbart. Im Übrigen sei eine Überleitung vom Mietgarantieverhältnis zum Generalmietverhältnis hinsichtlich der Ladenflächen II noch nicht erfolgt.

2.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Hilfsaufrechnung der Beklagten durch eine zeitlich nachfolgende Gegenaufrechnung der Klägerin wirkungslos geworden sei .