Klagender Mieter (M) verlangt von der beklagten Vermieterin (VM) Rückzahlung der Mietkaution. Während des Mietverhältnisses waren Schadensersatzansprüche des VM entstanden und verjährt, wie der Senat in einem Vorprozess rechtskräftig entschieden hat. Das Mietverhältnis endete ca. 5 Monate nach Verjährungseintritt. Der Senat hat die nunmehr von VM gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch erklärte Aufrechnung mit den verjährten Ersatzansprüchen nicht zugelassen.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ihre verjährte Schadensersatzforderung nicht im Wege der Aufrechnung entgegenhalten kann.
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