Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen
BGH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen VII ZR 8/87
DRsp Nr. 1992/2605
Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen
»Wird in einem Urteil die Ersatzpflicht des Beklagten für dem Kläger künftig entstehende Schäden festgestellt, so braucht sich der Beklagte in diesem Verfahren die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihm mangels bestehender Aufrechnungslage noch nicht möglich ist, nicht vorzubehalten, um sie später gegenüber dem dann entstandenen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können.«