BGH - Urteil vom 12.02.2014
XII ZR 76/13
Normen:
BGB § 535; BGB § 157;
Fundstellen:
MDR 2014, 706
MietRB 2014, 131
NJW 2014, 1521
NZM 2014, 270
ZMR 2014, 532
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 39/11
OLG Koblenz, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 832/12

Ausgleichsanspruch eines Vermieters für Schönheitsreparaturen bei beabsichtigten Umbaumaßnahmen

BGH, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZR 76/13

DRsp Nr. 2014/4626

Ausgleichsanspruch eines Vermieters für Schönheitsreparaturen bei beabsichtigten Umbaumaßnahmen

Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = NJW 2002, 2383).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 2013 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 157;

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagten Zahlungsansprüche wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten nach einem beendeten Gewerberaummietverhältnis geltend. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Rückzahlung einer seitens der Kläger eingezogenen Mietbürgschaft.