LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2011
10 Sa 33/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1433/10

Auslegung; Bonus; Gleichbehandlung; Schadensersatz; Zusage; Bonuszahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 33/11

DRsp Nr. 2011/12642

Auslegung; Bonus; Gleichbehandlung; Schadensersatz; Zusage; Bonuszahlung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2010, Az.: 10 Ca 1433/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für das Jahr 2008 noch einen restlichen Bonus in Höhe von 25 % seines Monatsentgelts beanspruchen kann.

Der Kläger war bis Mitte des Jahres 2008 Tarifbeschäftigter der Landestreuhandstelle, die ein rechtlich unselbständiger Teil der Landesbank Rheinland-Pfalz war. Die Landesbank Rheinland-Pfalz wurde durch Staatsvertrag und Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 25.06.2008 auf die beklagte Landesbank Baden-Württemberg vereinigt. Die Vereinigung wurde zum 01.01.2008 wirksam. Zum 01.01.2009 ging die Abteilung Landestreuhandstelle der Beklagten durch Rechtsgeschäft auf die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH), deren Träger das Land Rheinland-Pfalz ist, über. Mit Datum vom 19.11.2008 unterrichtete die Beklagte die in der Abteilung Landestreuhandstelle beschäftigten Arbeitnehmer über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Dieses Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:

"3. Weitere Regelungen für die Arbeitsverhältnisse