LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.2013
13 Sa 569/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 420/12

Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 569/13

DRsp Nr. 2014/12024

Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag

Sieht eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel vor, dass ein - konkret und singulär benannter - Tarifvertrag "in der zuletzt gültigen Fassung" Anwendung findet, so sagt dieser Wortlaut eindeutig, dass nur der Tarifvertrag gelten soll, der zur Zeit des Vertragsschlusses in Kraft war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. März 2013 - 2 Ca 420/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen,

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die tariflichen Lohnerhöhungen des Gehaltstarifvertrages des hessischen Einzelhandels an die Klägerin weitergeben muss.

Die Beklagte, wie auch ihre Rechtsvorgängerin, waren und sind nicht Mitglied des entsprechenden tarifschließenden Arbeitgeberverbandes. Die fraglichen Tarifverträge sind auch nicht allgemeinverbindlich.

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10. Juni 2002 einen Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 01. Juli 2002 als Buchhändlerin bei der Beklagten in W... mit einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 1 Probezeit und Anstellung

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.07.2002

als

Buchhändlerin/Filiale W...