BVerfG - Beschluß vom 03.07.2001
1 BvR 432/00
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; AVBGasV § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 750
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 21.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 135/99

Auslegung der Duldungspflicht für die Verlegung von Versorgungsleitungen nach der AVBGasV

BVerfG, Beschluß vom 03.07.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 432/00

DRsp Nr. 2004/19937

Auslegung der Duldungspflicht für die Verlegung von Versorgungsleitungen nach der AVBGasV

Eine Auslegung von § 8 Abs. 1 AVBGasV, die entgegen dem klaren Wortlaut auch denjenigen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Duldungspflicht für die Führung von Versorgungsleitungen auferlegt, die nicht Anschlussnehmer bzw. Kunden des Gasversorgungsunternehmens sind, verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; AVBGasV § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen der Duldungspflicht von Wohnungseigentümern im Falle der Überleitung von Versorgungsleitungen.