LAG Thüringen vom 17.03.2011
3 Sa 4/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 333/09

Auslegung einer Bezugnahmeklausel bei Betriebsveräußerung; Feststellungsklage zur Anwendbarkeit der Tarifwerke der Deutschen Telekom AG bei mehrfacher Betriebsveräußerung

LAG Thüringen, vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 4/11

DRsp Nr. 2012/22209

Auslegung einer Bezugnahmeklausel bei Betriebsveräußerung; Feststellungsklage zur Anwendbarkeit der Tarifwerke der Deutschen Telekom AG bei mehrfacher Betriebsveräußerung

1. Hat die Arbeitnehmerin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, tritt die Betriebserwerberin nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Betriebsveräußerin ein; liegt diesen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin ein (Teil-) Betriebsübergang von der Deutschen Telekom AG auf die Betriebsveräußerin zu Grunde, dem die Arbeitnehmerin gleichfalls nicht widersprochen hat, trat auch die Veräußerin in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Arbeitnehmerin und der Deutschen Telekom AG bestehenden Arbeitsverhältnis ein.