KG - Urteil vom 14.01.2002
8 U 8027/00
Normen:
ZPO § 711 § 97 I § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 155
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 46/00

Auslegung einer Erklärung als Vereinbarung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages bzw. eines Anmietrechts

KG, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 8027/00

DRsp Nr. 2002/5413

Auslegung einer Erklärung als Vereinbarung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages bzw. eines Anmietrechts

1. Die Vereinbarung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Parteien an sich rechtlich in bestimmter Weise schon jetzt binden wollen, dem aber derzeit noch ein Hindernis im Wege steht und darüberhinaus der beabsichtigte Vertragsinhalt zumindest bestimmbar ist.Bei der Vereinbarung eines Anmietrechts besteht für den Vermieter keine Bindung darüber, zu welchen Konditionen das Mietobjekt angeboten wird.Im Falle des Anmietrechts ist der Vermieter gerade frei, zu welchen Bedingungen und auch wann er das Mietobjekt vermietet. Vermietet er an einen Dritten, ohne die Sache an den Begünstigten anzubieten, macht er sich allein schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

ZPO § 711 § 97 I § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

1) Hauptantrag