OLG Hamm - Urteil vom 07.07.2005
18 U 166/03
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 23/03

Auslegung einer Mietminderungsvereinbarung und deren Rechtsfolgen

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 18 U 166/03

DRsp Nr. 2006/8346

Auslegung einer Mietminderungsvereinbarung und deren Rechtsfolgen

Besteht zwischen Vertragsparteien ein übereinstimmender Wille, so ist dieser rechtlich auch dann allein maßgebend, wenn er mit der Bezeichnung des Gewollten nicht übereinstimmt.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 29.07./04.08.1998 Flächen und Räume in H zum Betrieb eines Multiplexkinos. Wegen verschiedener streitiger Punkte, insbesondere wegen behaupteter Mängel der Mietsache, führten die Parteien mehrere Prozesse gegeneinander. Zur Beendigung ihrer Streitigkeiten schlossen sie außergerichtlich am 29.11.2002 eine schriftliche Vergleichsvereinbarung. Darin einigten sich die Parteien unter anderem auf eine Mietminderung von "300.000 EUR/Netto". Der Vergleichstext lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass von Beginn bis Ende des Mietverhältnisses 1.315 Sitzplätze als Grundlage der Mietzinsberechnung heranzuziehen sind. Die Miete berechnet sich demnach, entgegen den Regelungen aus § 5 des Mietvertrages wie folgt:

Betrag in DM Betrag in EUR

Miete 1.315 x 84,20 DM 110.723,00 56.611,77

NK Vorauszahlung 8.500,00 4.345,98

MwST 19.075,68 9.753,24

Gesamt 138.298,68 70.710,99