Auslegung einer Mietübernahmegarantie des Sozialamtes
LG Berlin, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 63 S 16/00
DRsp Nr. 2004/1573
Auslegung einer "Mietübernahmegarantie" des Sozialamtes
1. Hat sich der Sozialhilfeempfänger in einer schriftlichen "Mietübernahmegarantie" bereit erklärt, die Mietkosten für den Sozialhilfeempfänger in bestimmter Höhe als sozialhilferechtlichen Bedarf anzuerkennen, solange die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Betroffenen andauert, so kann der Vermieter daraus einen Anspruch auf Mietzinszahlung gegen den Sozialhilfeempfänger dann nicht herleiten, wenn sozialhilferechtlich relevanter Bedarf des Mieters nicht mehr besteht. Über die Bedarfslage hat allein die Behörde ohne Beteiligung des Vermieters zu entscheiden.2. Sozialhilferechtlich relevanter Bedarf des Mieters ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn er die angemietete Wohnung (nach Aushändigung der Schlüssel) tatsächlich nicht bezogen hat.