LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.09.2013
12 Sa 517/13
Normen:
BetrAVG § 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4853/09

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 517/13

DRsp Nr. 2013/22931

Auslegung einer Versorgungsordnung - Kürzung einer Betriebsrente - erst Höchstbegrenzung und dann zeitratierliche Kürzung

1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.01.2013 - 5 Ca 4853/09 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers

Der am 16.08.1938 geborene Kläger war vom 01.01.1964 bis zum 31.12.1996 bei der RWE Energie AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) war, beschäftigt. Ihm wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:

"Präambel