LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2011
9 Sa 180/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1981/10

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Erstattung von Bestattungskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 180/11

DRsp Nr. 2011/17101

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Erstattung von Bestattungskosten

Sieht der Wortlaut der Versicherungsbedingungen einer betrieblichen Versorgungsordnung einen Anspruch auf "die Rente für den Sterbemonat bis zur Höhe der Bestattungskosten" vor, verdeutlich die Verwendung des bestimmten Artikels "die", dass für den Sterbemonat die Rente gezahlt werden soll, die dem Verstorbenen ohne dessen Versterben für den jeweiligen Monat zugestanden hätte; aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners kann bei Verwendung dieser Formulierung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um die Rente in der Höhe handelt, die sich zu Lebzeiten zu seinen Gunsten ergab, so das mit der Formulierung "bis zur Höhe der Bestattungskosten" eben diese Rente begrenzt und kein Anspruch begründet wird, der betragsmäßig den bislang monatlich gezahlten Rentenbetrag übersteigt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.02.2011, Az.: 2 Ca 1981/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Bestattungskosten gemäß der Satzung des Beklagten. § 63 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: