LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.05.2011
3 Sa 63/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1558/10

Auslegung eines Beendigungsvergleichs zur Vergütungspflicht bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei treuwidrigem Einwand fehlender Regelung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 63/11

DRsp Nr. 2011/15316

Auslegung eines Beendigungsvergleichs zur Vergütungspflicht bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei treuwidrigem Einwand fehlender Regelung

1. Ein Vergleich ist, wie jeder Vertrag, gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen; dazu ist nach §§ 133, 157 BGB der maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. 2. Lässt sich bei der Ermittlung des maßgeblichen Willens der Parteien ein übereinstimmender Wille feststellen, ist dieser auch dann allein maßgeblich, wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat; lässt sich ein solch übereinstimmender Wille jedoch nicht feststellen, sind die Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. 3. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen; hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage.