OLG München - Beschluss vom 20.03.2008
34 Wx 46/07
Normen:
BGB § 305 § 307 § 308 Nr. 6 ; WEG § 5 Abs. 2 §15 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 620
NJW-RR 2008, 1182
NZM 2009, 548
OLGReport-München 2008, 362
ZMR 2009, 64
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1507/05
AG Landshut, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UR II 2/05

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses zur Jahresabrechnung bezüglich Einbeziehung von Einzelabrechnungen - Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags bei Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsschluss - Austausch defekter Heizkörper in einzelnen Wohnungen bei Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage

OLG München, Beschluss vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 46/07

DRsp Nr. 2008/11441

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses zur Jahresabrechnung bezüglich Einbeziehung von Einzelabrechnungen - Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags bei Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsschluss - Austausch defekter Heizkörper in einzelnen Wohnungen bei Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage

»1. Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung sind objektiv und normativ auszulegen. Danach bestimmt sich auch, ob die Einzelabrechnungen jeweils mit umfasst sind. Eine ergänzende Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme zum Beschlussinhalt kommt nicht in Betracht. 2. Inhaltskontrolle eines Verwaltervertrags im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zu dessen Abschluss. 3. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.«

Normenkette:

BGB § 305 § 307 § 308 Nr. 6 ; WEG § 5 Abs. 2 §15 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 26 Abs. 1 § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.