LAG München - Urteil vom 01.09.2011
3 Sa 221/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1498/10

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zum Beschäftigungsanspruch nach Versetzung; unbegründete Arbeitnehmerklage bei Ablösung arbeitsvertraglicher Beschäftigungsvereinbarung durch Vergleichsregelung

LAG München, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 221/11

DRsp Nr. 2011/17798

Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs zum Beschäftigungsanspruch nach Versetzung; unbegründete Arbeitnehmerklage bei Ablösung arbeitsvertraglicher Beschäftigungsvereinbarung durch Vergleichsregelung

1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich, der einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzung abschließt, bestimmt, dass dem Arbeitnehmer spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Stelle angeboten wird, die nach Bedeutung der Aufgabe und Verantwortung der Position der ursprünglichen Stelle entspricht, ist diese Regelung im Zweifel nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber lediglich die Option oder Alternative habe, dem Arbeitnehmer eine andere, gleichwertige Stelle zuzuweisen, und, wenn er diese Möglichkeit nicht nutze, der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf genau den ursprünglichen Arbeitsplatz habe. 2. Die Begriffe "Bedeutung der Aufgabe" und "Verantwortung der Position" erfordern eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Gleichwertigkeit zweier Arbeitsplätze im Hinblick auf diese beiden Kriterien liegt nicht nur dann vor, wenn beide Arbeitsplätze mit der gleichen Zahl unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und dem gleichen Budget ausgestattet sind. Vielmehr kann ein Weniger an Personalverantwortung durch ein Mehr an Budgetverantwortung kompensiert werden.