OLG Brandenburg - Urteil vom 16.09.2004
5 U 117/03
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 69/03

Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Erhöhung des Kaufpreises bei eintretender Bebaubarkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 5 U 117/03

DRsp Nr. 2019/2473

Auslegung eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich der Erhöhung des Kaufpreises bei eintretender Bebaubarkeit

Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages vereinbart, dass im Falle der Bebaubarkeit des veräußerten Grundstücks der Kaufpreis sich erhöht, ohne dass hierfür eine zeitlich Begrenzung in den Vertrag aufgenommen wurde, so kann der Käufer sich nur dann auf eine zeitliche Begrenzung der Preisanpassung berufen, wenn er darlegt und ggfls. beweist, dass diese versehentlich nicht in den Vertrag aufgenommen worden ist oder dass die Parteien angenommen haben, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung so schnell geschaffen werden, dass die Aufnahme einer zeitlichen Begrenzung nicht erforderlich ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. September 2003 - Az.: 10 O 69/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 71.100,25 EUR

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I.