KG - Urteil vom 26.08.2002
8 U 4826/00
Normen:
BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 537 (a.F.) ; BGB § 554 (a.F.) ; BGB § 557 Nr. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 557 (a.F.) ; BGB § 565 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 568 (a.F.) ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 705 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 140
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 683/99

Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich des vereinbarten Mietzines;Zulässigkeit der Erweiterung der Berufung um die Widerklage in der Berufungsinstanz

KG, Urteil vom 26.08.2002 - Aktenzeichen 8 U 4826/00

DRsp Nr. 2003/3599

Auslegung eines Mietvertrags hinsichtlich des vereinbarten Mietzines;Zulässigkeit der Erweiterung der Berufung um die Widerklage in der Berufungsinstanz

1. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses besteht auch dann, wenn die im Mietvertrag angegebenen Flächen zwar falsch berechnet wurden, indem eine höhere Mietfläche zugrunde gelegt wurde als die überlassene Fläche tatsächlich ausmachte, die Parteien aber nicht einen nach Quadratmeter zu berechnenden Mietzins vereinbart haben.2. In der prozessualen Erklärung der Rücknahme der Widerklage kann zugleich ein Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht gesehen werden.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 537 (a.F.) ; BGB § 554 (a.F.) ; BGB § 557 Nr. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 557 (a.F.) ; BGB § 565 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 568 (a.F.) ; ZPO § 264 Nr. 2 ; ZPO § 705 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 6. April 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: