OLG Hamburg - Urteil vom 07.03.2013
6 U 45/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 415 HKO 82/11

Auslegung eines Transportversicherungsvertrages

OLG Hamburg, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 U 45/12

DRsp Nr. 2013/16827

Auslegung eines Transportversicherungsvertrages

Ist für die Lagerung und Auslieferung von Waren aus einem Lager im Hamburger Hafen WV-PoLaR-Klausel vereinbart, so bezieht sich die Versicherung nur auf transportbedingte und vom Versicherungsnehmer disponierte Lagerungen während des Transports, nicht jedoch auf eine nicht transportbedingte Lagerung wegen der zeitversetzten Abwicklung des Verkaufs der versicherten Gegenstände.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13. Februar 2012 (Az.: 415 HKO 82/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Transportversicherung (Anlage K 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr aufgrund der Entwendung von 360 Solarmodulen entstanden ist.