Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 13. Februar 2012 (Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Transportversicherung (Anlage K 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr aufgrund der Entwendung von 360 Solarmodulen entstanden ist.
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