Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.03.2018 wird, soweit über das Rechtsmittel neu zu befinden ist, zurückgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten sämtlicher Rechtsmittelverfahren zu tragen.
3.Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
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