KG - Urteil vom 29.08.2002
8 U 128/01
Normen:
AGBG § 1 Abs. 2 (a.F.) ; AGBG § 5 ; BGB § 558d Abs. 3 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 354
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 623/00

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

KG, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 8 U 128/01

DRsp Nr. 2003/5919

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiv, d. h. unter Verzicht auf Berücksichtigung aller individuell-konkreten Momente, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Wortlautes auszulegen. Für das Verständnis des Wortlauts ist auf die Sicht redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der typischerweise an derartigen Rechtsgeschäften beteiligten Verkehrskreise abzustellen.

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 2 (a.F.) ; AGBG § 5 ; BGB § 558d Abs. 3 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nutzt aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 23. September 1992, der von den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossen worden ist, Gewerberäume in der in G. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus dem Mietvertrag die Möglichkeit ergibt, dass die zu zahlende Miete durch die Einholung eines von der IHK benannten Sachverständigen festgelegt wird. Nach dem von ihr dementsprechend eingeholten Gutachten beträgt die Nettokaltmiete nicht mehr - wie ursprünglich vereinbart - 27.560 DM, sondern 15.584,70 DM.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Rückzahlung der von ihr unter Vorbehalt gezahlten Mietzinsdifferenzen von 11.975,30 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2000 sowie die Hälfte der Gutachterkosten in Höhe von 5.754,53 DM nebst Zinsen verlangte.