Die Klägerin nutzt aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 23. September 1992, der von den jeweiligen Rechtsvorgängern der Parteien abgeschlossen worden ist, Gewerberäume in der in G. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich aus dem Mietvertrag die Möglichkeit ergibt, dass die zu zahlende Miete durch die Einholung eines von der IHK benannten Sachverständigen festgelegt wird. Nach dem von ihr dementsprechend eingeholten Gutachten beträgt die Nettokaltmiete nicht mehr - wie ursprünglich vereinbart - 27.560 DM, sondern 15.584,70 DM.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Rückzahlung der von ihr unter Vorbehalt gezahlten Mietzinsdifferenzen von 11.975,30 DM monatlich für die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2000 sowie die Hälfte der Gutachterkosten in Höhe von 5.754,53 DM nebst Zinsen verlangte.
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