OLG Köln - Urteil vom 25.09.2000
16 U 47/99
Normen:
BGB § 754 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 994
OLGReport-Köln 2001, 67
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 283/97

Ausschluß aller Miteigentümer eines Hauses von der Eigennutzung

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 16 U 47/99

DRsp Nr. 2001/725

Ausschluß aller Miteigentümer eines Hauses von der Eigennutzung

1. Ein Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer eines Hauses, zur Vermeidung von Auseinandersetzungen die Eigennutzung durch alle Teilhaber auszuschließen und das Haus statt dessen zum ortsüblichen Mietzins an Dritte zu überlassen, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Wirtschaft.2. Die Rechtskraft eines einer negativen Feststellungsklage stattgebenden Urteils erfaßt jedenfalls alle Entstehungsgründe des verneinten Rechts, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und seinerzeit auch vorgetragen worden sind, unabhängig davon, ob in den Gründen der damaligen Entscheidung eine Befassung mit jedem Entstehungstatbestand erfolgte und jeder einzelne ausdrücklich verneint wurde.

Normenkette:

BGB § 754 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 25.10.1994 - 3 O 146/94 - wurde u. a. festgestellt, dass

1. die Klägerin zu 3/4 Miteigentümerin des im Grundbuch von K.-R., Blatt 12821 eingetragenen Grundstücks, Gebäude- und Freifläche L.er Straße ..., Flur .., Flurstück ..., 206 qm groß, ist,

2. der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwaltung des Hausgrundstücks L.er Straße ... in K. auszuüben,